Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeines

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen bzw. Lieferungen und Leistungen der Firma ASCO Drink Machines Produktions- & Handels GmbH, FN 131041h, Steyrer Straße 80, 4470 Enns (im Folgenden kurz „ASCO“), soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten im Falle von Widersprüchen vorrangig vor dem jeweiligen Auftrag bzw. den jeweiligen sonstigen Auftragsgrundlagen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Geschäftspartners (im Folgenden kurz „Kunde“) gelten nicht, es sei denn, ASCO hätte schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen von ASCO gelten nicht als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere auch nicht zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.
2.     Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.


II. Zahlungsbedingungen

1.    Kostenvoranschläge werden von ASCO ausschließlich ohne Gewähr erstellt, worauf ausdrücklich hingewiesen wird. Angebote des Unternehmens werden ausschließlich schriftlich erstellt. ASCO ist vier Wochen ab Angebotsdatum an ihr Angebot gebunden.
2.    Der Kaufpreis umfasst keine Verpackungs-, Versand- bzw. Installationskosten. Wurde kein anderes Zahlungsziel vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Skonti werden von ASCO nicht gewährt. Skontoabzüge bedürfen daher einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft; dies gilt auch für alle bis dahin vorgenommenen Skontoabzüge im Rahmen allfälliger Teilrechnungen. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als schuldbefreiend geleistet, wenn diese auf dem Geschäftskonto von ASCO unwiederbringlich eingelangt sind und sich in der freien Verfügbarkeit von ASCO befinden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für auch nur eine einzige (Teil-)Zahlung verfallen sämtliche gewährten Vergütungen (Nachlässe, Abschläge, etc.) und sind im gesamten Umfang vom Kunden zu bezahlen bzw. nachzuzahlen. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden Verzugszinsen berechnet, welche 9,2% über dem Basiszinssatz betragen (§ 456 UGB). Für den Fall des Zahlungsverzuges hat ASCO nach Mahnung (Email, Fax, etc.) und Einräumung einer zumindest achttägigen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist im Falle des Rücktritts von ASCO verpflichtet, die kaufgegenständliche Ware zurückzugeben und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Pauschalbetrages von 30 % des Bruttorechungsbetrages  an ASCO zu bezahlen. Daneben hat ASCO das Recht, auch einen darüber hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Sofern der Kunde bei Rücktritt von ASCO die Ware nicht auf seine eigenen Kosten retourniert, ist ASCO berechtigt, die Ware am Installationsort zu demontieren bzw. durch Dritte demontieren zu lassen und auf Kosten des Kunden abzuholen bzw. durch Dritte abholen zu lassen. Der Kunde räumt ASCO (bzw. den von ASCO diesbezüglich beauftragten Dritten) zu diesem Zweck das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Waren aufgestellt bzw. installiert sind, zwecks Demontage und Abholung jederzeit ohne vorherige Rücksprache zu betreten.Mehrere Kunden haften ASCO bei einem gemeinsam erteilten Auftrag solidarisch. ASCO ist im Falle von Teillieferungen berechtigt, jederzeit Teilrechnungen für bereits gelieferte Waren (Auftragsteile) zu legen. Der Kunde hat ASCO im Falle des Zahlungsverzuges die angemessenen, zweckentsprechenden Kosten einer Anwaltsmahnung über € 300,00 zzgl. USt. zu ersetzen. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegenüber ASCO zustehen, ist ausgeschlossen.
3.    Für den Fall der Vereinbarung von Ratenzahlungen gilt bei Verzug mit nur einer einzigen Rate Terminsverlust als vereinbart, falls der Kunde eine Kaufpreisrate nicht fristgerecht oder vollständig entrichtet.
4.    STORNOGEBÜHR: Im Falle der Stornierung eines Auftrages nach erfolgter Bestellung durch den Kunden, hat ASCO das Recht eine Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes vom Kunden zu verlangen. Die Einforderung von darüber hinausgehenden Schäden (welcher Natur auch immer, wie etwa Vermögensschäden etc.) wird dadurch nicht berührt bzw. nicht eingeschränkt.


III. Lieferung und Installation

1.    ASCO ist berechtigt, die einem Auftrag zugrunde liegenden Waren nach eigner Wahl in Teillieferungen zu liefern. Für Lieferungen werden – zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis – die jeweiligen in- und ausländischen Verpackungs-, Versand-, Transport- und Installationskosten verrechnet. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Kosten nicht bereits im Vorhinein feststehen und daher vorweg kaum definitiv kalkulierbar sind; der Kunde verpflichtet sich, die ASCO jeweils tatsächlich aufgelaufenen Verpackungs-, Versand-, Transport- und Installationskosten an ASCO nach Rechnungslegung zu bezahlen. 
2.    Lieferfristen gelten nur dann als rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von ASCO schriftlich bestätigt wurden.
3.    Der Kunde trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte etwaige elektrische und sanitäre Anschlüsse gelegt, und alle sonstigen für die Installation notwendigen Vorkehrungen ordnungsgemäß sowie fachgerecht – insbesondere auch gemäß den Spezifikationen seitens ASCO - getroffen bzw. errichtet sind. ASCO hat keine Verpflichtung, die errichteten bzw. getroffenen Vorkehrungen (Anschlüsse, Leitungen, etc.) auf deren fachgerechte Herstellung hin zu überprüfen, sodass ASCO auf die ordnungsgemäße, fachgerechte Herstellung vertrauen darf. Der Kunde hat die angegebenen Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen. Der Kunde wird ASCO jeden Schaden ersetzen, der wegen nicht getroffener oder mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung und Installation der Geräte entsteht (insbesondere auch Schäden aus sich daraus ergebenden Verzögerungen oder daraus resutlierender Mehrkosten).


IV. Bestellung und Lieferung von Füllprodukten

Die Bestellung von Füllprodukten erfolgt gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Die Lieferung erfolgt unfrei vom nächstgelegenen ASCO-Lager. Die Wahl der Versandform obliegt ASCO. Etwaige Kosten für notwendige Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.


V. Gefahrenübergang

1.    Mangels Vereinbarung gilt die Ware als ,,ab Werk" verkauft. Das Versandrisiko trägt daher der Kunde. Die Leistungsgefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer über. Bei Selbstabholung erfolgt der Gefahrenübergang mit Absendung der Bereitstellungsanzeige an den Kunden. Bei Ablieferung der Ware durch ASCO selbst geht die Gefahr mit der Ablieferung über.
2.    Im übrigen gelten die Incoterms 1953 in der am Tag des Vertrags-abschlusses gültigen Fassung.


VI. Einschulung von Bedienungskräften

Der Kunde  verpflichtet sich zur Einhaltung der Bedienungsanleitung der gelieferten Geräte und zur Einhaltung von sonstigen von ASCO übergebenen Produktinformationen, Wartungsanweisungen, sonstigen Hinweisen etc. sowie zur Einschulung seines Personals. Für allfällige durch Nichteinhaltung dieser Anweisungen, Informationen, Anleitungen etc. entstandene Kosten bzw. Schäden haftet ASCO nicht und sind diese zur Gänze vom Kunden zu tragen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in dem Kaufpreis keine Einschulung durch ASCO enthalten ist. Für den Fall, dass der Kunde Einschulungsmaßnahmen durch ASCO wünscht bzw. beauftragt, so hat der Kunde diese Leistungen gesondert an ASCO zu bezahlen.


VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie

1.    Die gelieferten Waren sind sofort bei Lieferung gemäß § 377 UGB zu überprüfen und feststellbare Mängel
 auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und darüber hinaus ASCO binnen 7 Tagen nach Lieferung mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte und schriftliche (eingeschriebene) Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Mangelfolgeschäden und einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache  nicht mehr gegenüber ASCO geltend machen.
2.    Mängel, die bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt des § 377 UGB nicht sofort erkennbar sind, sind spätestens binnen 7 Tagen nach deren Entdeckung durch einen eingeschriebenen Brief an ASCO anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte und schriftliche (eingeschriebene) Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Mangelfolgeschäden und einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache  nicht mehr gegenüber ASCO geltend machen.
3.    ASCO leistet für die gelieferten Waren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe Gewähr.  Besonders zugesagte Eigenschaften der Ware bestehen seitens ASCO nicht; eine stillschweigende Verlängerung von Gewährleistungsfristen ist daher jedenfalls ausgeschlossen. Diese Gewährleistung beschränkt sich ausnahmslos auf die kostenlose Bereitstellung von Ersatzteilen für die mangelhaften Geräteteile. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe trifft den Kunden.
4.    Die Gewährleistung umfaßt nicht Mängel aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Beanspruchung oder Wartung durch nicht autorisiertes Personal, sowie gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Im Rahmen von Sondervereinbarungen vereinbarte Reparaturen werden ausnahmslos in den Geschäftsräumlichkeiten von ASCO von deren Technikern durchgeführt, wobei der Transport der Geräte zu ASCO auf Risiko und auf Kosten des Kunden erfolgt. Allfällig ausgetauschte (d.h. ausgebaute und ersetzte)  Teile verbleiben bei ASCO und gehen ersatzlos in das Eigentum von ASCO über.
5.    Werden die von ASCO vorgeschriebenen Wartungen nicht eingehalten oder werden nicht die von ASCO gelieferten oder empfohlenen Ersatzteile oder Füllprodukte verwendet und entsteht aus diesem Umstand ein Problem mit dem Gerät (welcher Natur auch immer) bzw. ein Schaden, so besteht hierfür kein Gewährleistungsanspruch bzw. keine Haftung von ASCO. Eine Gewährleistung bzw. eine Haftung von ASCO besteht ebenso nicht, wenn Reparaturen oder Änderungen am Gerät nicht durch dafür autorisiertes Personal von ASCO durchgeführt werden und aus diesem Umstand ein Problem mit dem Gerät (welcher Natur auch immer) bzw. ein Schaden entsteht. Diesem Personal werden Personen gleichgestellt, die nachweislich eine technische Schulung der Firma ASCO absolviert haben.
6.    Der Anspruch des Kunden auf Gewährleistung ist nicht übertragbar und endet bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Übertragung/Weitergabe der Geräte.
7.    Alle Arbeiten werden innerhalb der Geschäftszeiten von ASCO durchgeführt. Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung oder durch Verzögerungen bei der Wartung und Reparatur von Geräten entstehen, haftet ASCO nicht. Aufgewendete Verbrauchsmaterialien des Kunden werden von ASCO nicht ersetzt.
8.    ERSATZTEILGARANTIE: ASCO gewährt für Kunden eine Ersatzteilegarantie. Inhalt und Umfang der Garantie ergeben sich entweder aufgrund der dem Kunden übergebenen Garantieurkunde oder aus der Garantiezusage auf der Website www.asco.at zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab Übergabe. Die Garantie beinhaltet ausschließlich die Bereitstellung von Ersatzteilen; Verpackungs-, Transport-, Versand- und Einbau-/Reparaturkosten (Fahrtzeit, Arbeitszeit, etc.) hat der Kunde selbst an ASCO (Verpackung, Transport, Versand) oder das die Reparatur durchführende Unternehmen (Reparaturkosten) zu bezahlen.


VIII. Haftung

1.    Die Haftung von ASCO wird – mit Ausnahme von Personenschäden und Ansprüchen aus Produkthaftung – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei grobem Verschulden ist die Haftung von ASCO auf maximal EUR 10.000,00 beschränkt. Der Ersatz darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn oder sämtlichen sonstigen Folgeschäden (Betriebsausfall, etc.). Bei Vorhandensein mehrerer Kunden verteilt sich der angeführte Höchstbetrag auf diese aliquot. Ansprüche gegen ASCO aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, es sei denn es gilt gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist.
2.    Gegenüber dem Kunden ist darüber hinaus jede Haftung für Schäden Dritter, die direkt oder indirekt in Verbindung mit dem Kauf, dem Gebrauch von Waren, sowie der Vornahme von Service und Reparaturarbeiten entstehen, ausgeschlossen.


IX. Eigentumsvorbehalt

1.    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von ASCO. Im Falle der Nichtzahlung der von ASCO gelegten Rechnung/Teilrechnung hat ASCO das Recht, die Waren beim Kunden zu demontieren und abzuholen bzw. durch Dritte demontieren und abholen zu lassen, dies auf Kosten des Kunden. Der Kunde räumt ASCO (bzw. den von ASCO diesbezüglich beauftragten Dritten) zu diesem Zweck das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Waren aufgestellt bzw. installiert sind, zwecks Demontage und Abholung jederzeit ohne vorherige Rücksprache zu betreten.
2.    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren berechtigt. Er tritt im Gegenzug jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung an ASCO ab und verpflichtet sich, den Drittschuldner sofort davon in Kenntnis zu setzen  und die erfolgte Sicherungszession in seinen Geschäftsbüchern einzutragen.
3.    Solange ASCO Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, verpflichtet sich der Kunde, das Eigentumsrecht von ASCO, insbesondere in den nachfolgenden Fällen, Dritten gegenüber kundzugeben und ASCO unverzüglich davon zu verständigen:
a.    wenn Dritte durch Beschlagnahmung, Pfändung etc. Rechte an der Ware geltend machen.
b.    wenn ein  Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.


X. Schlußbestimmungen

1.    Änderungen oder Ergänzungen von abgeschlossenen Aufträgen oder der gegenständlichen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
2.    Das Vertragsverhältnis zwischen ASCO und dem Kunden unterliegt materiellem österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Enns.  Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag bzw. diesen Bedingungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für 4470 Enns zuständigen Gerichtes vereinbart.
3.    Sollte eine Bestimmung (bzw. Teile davon) eines abgeschlossenen Auftrags oder der gegenständlichen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. die übrigen Teile der Bestimmung unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung solchen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.